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Friedensrichterämter

Dienstleistungen

Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter

  • geben Auskunft und Informationen über die Möglichkeiten, das Vorgehen und die Abläufe in zivilrechtlichen Streitigkeiten. Sie können grundsätzlich keine Rechtsauskünfte erteilen;
  • sind Vermittler in Zivilstreitigkeiten, führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die Verhandlungen;
  • versuchen in der Schlichtungsverhandlung eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten, um den Parteien ein Gang an ein Gericht zu ersparen.

Auf Antrag der klagenden Partei können die Friedensrichterinnen und Friedensrichter anschliessend an die Schlichtungsverhandlung über vermögenrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 in der Funktion als Einzelrichterin/Einzelrichter endgültig entscheiden.

Bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.00 können die Friedensrichterinnen und Friedensrichter den Parteien einen schriftlichen Entscheidvorschlag unterbreiten.

Zuständigkeiten

Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind bei folgenden Klagen zuständig:

Forderung, Konsumentenstreitigkeit

  • Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen, aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag, Darlehen etc.

Arbeitsrecht

  • Lohn, Mehr-/Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnis etc.

Erbrecht

  • Anfechtung letztwilliger Verfügungen wie Testament/Erbvertrag, Erbteilung etc.

Nachbarschaft im Privatrecht

  • Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen, Bauten, Hecken, Einfriedigungen und weiteres, Lärm, Immissinen, Emissionen, Grenzabstände etc.

Streitigkeiten im Stockwerkeigentum und Miteigentum

  • Klagen aus Versammlungsbeschlüssen etc.; am Ort der gelegenen Sache

Vereine, Strassengenossenschaften

  • Klagen aus Versammlungsbeschlüssen etc.; am Ort des Sitzes

Persönlichkeitsverletzungen

zwischen Mietern und Vermietern (nicht Wohn- und Geschäftsräume betreffend – im konkreten Fall abzuklären)

  •      bewegliche Sache
    • andere unbewegliche Sache, z.B. landwirtschaftliche Pacht – Art. 276a Abs. 2 OR
    • Parkplatz, Lagerraum, Garage, Ferienwohnung, luxuriöse Wohnung
    • Forderung ohne mietrechtlichen Bezug (interne Streitigkeiten zwischen mehreren Mietern oder Vermietern, zwischen Hauswart und Mieter, Vermieter gegen Haftpflichtversicherung VVG 60 des Mieters, etc.)

Unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung und negative Feststellung

Ausnahmen:

Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind nicht zuständig bei Klagen:

Trennung und Scheidung

  • Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen; am Wohnort der klagenden oder beklagten Partei

Unterhalt Unmündiger und Mündiger

  • seit 01.01.2025: Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen; am Wohnort der klagenden oder beklagten Partei

Bauhandwerkerpfandrecht

  • Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen; am Ort der gelegenen Sache

zwischen Mietern und Vermietern (Wohn- und Geschäftsräumen betreffend)

  • Klagen sind direkt an die zuständige paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen auf Gemeindeebene einzureichen; am Ort der gelegenen Sache

Ehrverletzung

  • Klagen sind mittels Strafantrag bei der Kantonspolizei einzureichen

SchKG-Sachen mit (immobiliar-)mietrechtlichem Bezug

  • (bei welchem das summarische Verfahren anwendbar oder ein Schlichtungsverfahren – Art. 198 lit. a und e ZPO – ausgeschlossen ist)
open positions